Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Firma Stefan Wächter -WST WÄCHTER - SYSTEM - TECHNIK-
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Es gelten ausschließlich unsere
nachstehenden Geschäfts -, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen . Mit unserer
Beauftragung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des
anderen Vertragsteils unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden
hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt werden.
§
2 Angebote und Vertragsschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend und
unverbindlich. Die Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer
schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für
Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Lehnen wir nicht binnen vier Wochen
nach Auftragseingang die Annahme ab, gilt diese Bestätigung als erteilt.
2. Die in Prospekten, Katalogen,
Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden
Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß-
und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Der Auftraggeber / Käufer / Besteller,
nachfolgend Auftraggeber genannt, übernimmt die volle Verantwortung für die von
ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster oder der
gleichen.
§
3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir
uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 90 Tage ab deren Datum
gebunden.
2. Maßgebend sind die in unserer
Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet. Bei nachträglich vom Auftraggeber gewünschten Änderungen sind wir
berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
3. Die Preise gelten, falls nicht anders
vereinbart , ab Werk und schließen keine Verpackung, Fracht, Porto und
Wertversicherung ein.
4. Alle Zahlungen haben direkt an uns, soweit
nicht anders vereinbart, in bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Vertreter
sind ohne unsere schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Geld oder
sonstiger Zahlungsmittel berechtigt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel gelten erst mit
ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
6. Bei Teillieferungen / Teile einer
Dokumentation ist, falls nicht anders vereinbart, der Kaufpreis für die
gelieferten Teile fällig.
7. Bei Zahlungsverzug sind wir - vorbehaltlich
der Geltendmachung weiterer Rechte - berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
8. Soweit, zwischen Vertragsabschluß und
vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefer - bzw. Herstellungsdatum mehr als
sechs Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung
gültigen Preise.
9. Für den Fall der Nichterfüllung des
Vertrages durch den Auftraggeber oder Rücktritts vom Vertrag durch uns gem. §
455 BGB ( Eigentumsvorbehalt ) sind wir Berechtigt, eine Entschädigung von
mindestens 30% des Auftrags -/ Kauf - bzw. Bestellpreises zu fordern. Den
Vertragsparteien bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen geringeren oder
höheren Schaden nachzuweisen.
10. Wenn eine Sistierung des Vertrages vereinbart
wird, ist der vereinbarte Preis unter Abzug der direkten Kosten für die von der
Fa. WST bis zur vollständigen
Fertigstellung des Auftrages noch auszuführenden Teilleistungen sofort fällig
und zahlbar.
§
4 Liefer - und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der
Schriftform.
2. Die Lieferzeit beginnt mit Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der vom Auftraggeber zu beschaffenen
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang der vereinbarten durch den
Auftraggeber.
3. Falls wir die vereinbarte Lieferfrist nicht
einhalten können, hat uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist -
beginnend vom Tage des Eingangs dessen schriftlichen Inverzugsetzung, oder im
Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren.
4. Bei nachträglich vom Auftraggeber
gewünschten Änderungen sind wir
berechtigt, Liefertermine entsprechend anzupassen.
5. Von uns nicht zu vertretende Störungen im
Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aus- sperrungen sowie Fälle
höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis
beruhenden und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl bei uns als auch bei
unseren Vorlieferanten führen, entbinden uns von der Einhaltung der
vereinbarten Lieferzeit, sie verlängern die Lieferzeit entsprechend.
6. Zum Rücktritt ist der Auftraggeber nur
berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist
die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb von sechs Wochen
nach Eingang seines Mahnschreibens bei uns nicht an ihn erfolgt. Im Falle
kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die 6 - Wochen -
Frist.
7. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind für
den Fall des Leistungsverzuges nicht möglich.
§
5 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent ), die uns aus
jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden
uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl
freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.
2. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung für sie. Erlischt unser (
Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (
Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteil- mäßig (
Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das ( Mit-) Eigentum
für uns unentgeltlich. Ware, an der uns ( Mit-) Eigentum zusteht, wird im
folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die
Vorbehaltswahre im ordnungsgemäßen Geschäfts- verkehr zu nutzen und zu
veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfänd- ung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist in keinem Fall zulässig. Die aus
dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund ( Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir
ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen
für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Jeder Standortwechsel und Zugriff Dritter
auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, sowie deren Beschädigung oder
Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen
unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggfls. Abtretung der Herausgabeansprüche des
Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie Pfändung der
Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung
findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
§
6 Gefahrenübergang
1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf
Gefahr des Auftraggebers ab Werk, d.h. die Gefahr geht mit Übergabe des
Liefergegenstandes an die den Transport ausführende Person oder zu dem
Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand zwecks
Versendung unser Werk oder Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn
ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und Montage vereinbart worden sind und/oder
die Zustellung durch betriebseigene Fahrzeuge erfolgt. Wird der Versand ohne
unser Verschulden unmöglich oder auf Wunsch des Auftraggebers verzögert oder
nimmt er die Lieferung nicht ab, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
2. Versand (einschließlich evtl.
Transportversicherung) und Verpackung erfolgen nach bestem Ermessen und - falls
nicht anders vereinbart - auf Rechnung des Auftraggebers. Wir haften nicht für
die billigste Versandart.
§
7 Gewährleistung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder
fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der
Gewährleistungs- und/oder Garantiefrist durch Fabrikations- oder Materialmängel
schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche
des Auftraggebers Ersatz oder bessern nach. Mehrere Nach- besserungen sind
zulässig. Neben den mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmittelbar
verbundenen Kosten tragen wir die Versandkosten sowie die Ein- und Aus-
baukosten, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt
werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und
Hilfskräfte. Die zu unseren Lasten gehenden Mängelbeseitigungskosten sind
jedoch auf die Kosten beschränkt, die anfallen würden, wenn die Mängel im
Inland beseitigt werden würden. Im übrigen trägt die Kosten der Auftraggeber.
2. Gewährleistungsansprüche verjähren nach
sechs Monaten ab Datum der Lieferung. Gebrauchte Liefergegenstände werden
verkauft unter Ausschluß jedweder Gewährleistung.
3. Gewährleistungsansprüche wegen
offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Auf- traggeber nicht innerhalb
von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich rügt. Bei versteckten Mängeln gilt
Entsprechendes ab Erkennbarkeit des Mangels, spätestens innerhalb von sechs
Monaten nach Übergabe.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf
solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit,
starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse
entstehen.
5. Werden unsere Betriebs- oder
Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an dem Liefergegenstand
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien ver- wendet, die
nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
Gleiches gilt für Schäden, die nach Übergabe infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter, von dem Auftraggeber vorgenommener Bauarbeiten, ungeeigneter Ein
- bauverhältnisse und/oder anderer chemischer, elektrochemischer oder
elektrischer und ähnlicher Einflüsse entstehen.
6. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren
Schadens (Mangelfolgeschadens) sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Unsere Haftung wegen
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist jedoch nur auf diejenigen Schäden
beschränkt, die für uns bei Berücksichtigung der Umstände des Falles
vorhersehbar waren.
§
8 Rücktritt
1. Wird uns die Lieferung/ Leistung infolge
höherer Gewalt unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten. Stellt sich nach
Vertragsabschluß heraus, daß der Vergütungs-anspruch infolge einer ungünstigen
Vermögenslage des Auftraggebers ernsthaft gefährdet ist, kann WST wahlweise
Sicherheitsleistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
2. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme
des Liefergegenstandes haben wir Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen,
Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt : Für infolge des Vertrages
gemachte Aufwendungen wie Transport- und Mon- tagekosten usw. Ersatz in
entstandener Höhe. Für Wertminderung und Gebrauchs-überlassung des
Liefergegenstandes nach dessen Lieferung in dem ersten Halbjahr 60 % in dem
zweiten Halbjahr 80 %, in dem dritten Halbjahr 90 %, in dem vierten Halbjahr
100 % des Preises des Liefergegenstandes ohne Abzüge.
§
9 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
1. Für die Vertragspartner ist das Recht der
Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
Geschäften jeder Art ist 49074 Osnabrück. Erfüllungsort ist 49565 Bramsche.
Sind einzelne Punkte ganz oder teilweise unwirksam so bleiben die
Geschäftsbedingungen im übrigen bestehen.