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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Stefan Wächter
-WST  WÄCHTER - SYSTEM - TECHNIK-

§ 1 Geltung der Bedingungen   1.     Es gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäfts -, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen . Mit unserer Beauftragung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des anderen Vertragsteils unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen  sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.   § 2 Angebote und Vertragsschluß   1.     Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahmeerklärungen  und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Lehnen wir nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, gilt diese Bestätigung als erteilt. 2.     Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 3.     Der Auftraggeber / Käufer / Besteller, nachfolgend Auftraggeber genannt, übernimmt die volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster oder der gleichen.   § 3 Preise   1.     Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 90 Tage ab deren Datum gebunden. 2.     Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Bei nachträglich vom Auftraggeber gewünschten Änderungen sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. 3.     Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart , ab Werk und schließen keine Verpackung, Fracht, Porto und Wertversicherung ein. 4.     Alle Zahlungen haben direkt an uns, soweit nicht anders vereinbart, in bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Vertreter sind ohne unsere schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstiger Zahlungsmittel berechtigt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. 5.     Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 6.     Bei Teillieferungen / Teile einer Dokumentation ist, falls nicht anders vereinbart, der Kaufpreis für die gelieferten Teile fällig. 7.     Bei Zahlungsverzug sind wir - vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte - berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. 8.     Soweit, zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefer - bzw. Herstellungsdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. 9.     Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber oder Rücktritts vom Vertrag durch uns gem. § 455 BGB ( Eigentumsvorbehalt ) sind wir Berechtigt, eine Entschädigung von mindestens 30% des Auftrags -/ Kauf - bzw. Bestellpreises zu fordern. Den Vertragsparteien bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen geringeren oder höheren Schaden nachzuweisen. 10.   Wenn eine Sistierung des Vertrages vereinbart wird, ist der vereinbarte Preis unter Abzug der direkten Kosten für die von der Fa. WST  bis zur vollständigen Fertigstellung des Auftrages noch auszuführenden Teilleistungen sofort fällig und zahlbar.   § 4 Liefer - und Leistungszeit   1.     Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 2.     Die Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der vom Auftraggeber zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang der vereinbarten durch den Auftraggeber. 3.     Falls wir die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, hat uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist - beginnend vom Tage des Eingangs dessen schriftlichen Inverzugsetzung, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren. 4.     Bei nachträglich vom Auftraggeber gewünschten  Änderungen sind wir berechtigt, Liefertermine entsprechend anzupassen. 5.     Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aus- sperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhenden und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten führen, entbinden uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit, sie verlängern die Lieferzeit entsprechend. 6.     Zum Rücktritt ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb von sechs Wochen nach Eingang seines Mahnschreibens bei uns nicht an ihn erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die 6 - Wochen - Frist. 7.     Eventuelle Schadensersatzansprüche sind für den Fall des Leistungsverzuges nicht möglich.   § 5 Eigentumsvorbehalt   1.     Bis zur Erfüllung aller Forderungen ( einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent ), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 2.     Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt unser  ( Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das ( Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteil- mäßig ( Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das ( Mit-) Eigentum für uns unentgeltlich. Ware, an der uns ( Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 3.     Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltswahre im ordnungsgemäßen Geschäfts- verkehr zu nutzen und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfänd- ung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist in keinem Fall zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund ( Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen ( einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 4.     Jeder Standortwechsel und Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. 5.     Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggfls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.   § 6 Gefahrenübergang   1.     Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers ab Werk, d.h. die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an die den Transport ausführende Person oder zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand zwecks Versendung unser Werk oder Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und Montage vereinbart worden sind und/oder die Zustellung durch betriebseigene Fahrzeuge erfolgt. Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder auf Wunsch des Auftraggebers verzögert oder nimmt er die Lieferung nicht ab, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. 2.     Versand (einschließlich evtl. Transportversicherung) und Verpackung erfolgen nach bestem Ermessen und - falls nicht anders vereinbart - auf Rechnung des Auftraggebers. Wir haften nicht für die billigste Versandart.   § 7 Gewährleistung   1.     Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungs- und/oder Garantiefrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz oder bessern nach. Mehrere Nach- besserungen sind zulässig. Neben den mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmittelbar verbundenen Kosten tragen wir die Versandkosten sowie die Ein- und Aus- baukosten, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Die zu unseren Lasten gehenden Mängelbeseitigungskosten sind jedoch auf die Kosten beschränkt, die anfallen würden, wenn die Mängel im Inland beseitigt werden würden. Im übrigen trägt die Kosten der Auftraggeber. 2.     Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Datum der Lieferung. Gebrauchte Liefergegenstände werden verkauft unter Ausschluß jedweder Gewährleistung. 3.     Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Auf- traggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich rügt. Bei versteckten Mängeln gilt Entsprechendes ab Erkennbarkeit des Mangels, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe. 4.     Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse entstehen. 5.     Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an dem Liefergegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien ver- wendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Gleiches gilt für Schäden, die nach Übergabe infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter, von dem Auftraggeber vorgenommener Bauarbeiten, ungeeigneter Ein - bauverhältnisse und/oder anderer chemischer, elektrochemischer oder elektrischer und ähnlicher Einflüsse entstehen. 6.     Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren Schadens (Mangelfolgeschadens) sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Unsere Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist jedoch nur auf diejenigen Schäden beschränkt, die für uns bei Berücksichtigung der Umstände des Falles vorhersehbar waren.   § 8 Rücktritt   1.     Wird uns die Lieferung/ Leistung infolge höherer Gewalt unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten. Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, daß der Vergütungs-anspruch infolge einer ungünstigen Vermögenslage des Auftraggebers ernsthaft gefährdet ist, kann WST wahlweise Sicherheitsleistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 2.     Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme des Liefergegenstandes haben wir Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt : Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Mon- tagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe. Für Wertminderung und Gebrauchs-überlassung des Liefergegenstandes nach dessen Lieferung in dem ersten Halbjahr 60 % in dem zweiten Halbjahr 80 %, in dem dritten Halbjahr 90 %, in dem vierten Halbjahr 100 % des Preises des Liefergegenstandes ohne Abzüge.   § 9 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit   1.     Für die Vertragspartner ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäften jeder Art ist 49074 Osnabrück. Erfüllungsort ist 49565 Bramsche. Sind einzelne Punkte ganz oder teilweise unwirksam so bleiben die Geschäftsbedingungen im übrigen bestehen.

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